LENESIS – Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht in Stuttgart
LENESIS ist die Kurzbezeichnung einer überwiegend im Gesellschaftsrecht tätigen Anwaltskanzlei in Stuttgart mit umfangreichen Erfahrungen bei der Austragung und Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten.
LENESIS besteht aus den Partnern Dr. Achim Schäfer M.A., Dr. Björn Melzer, LL.M., Dr. Daniel Rucireto, LL.M. und Martin Wernicke. Bei „LENESIS" handelt es sich um die Kurzbezeichnung der von Dr. Michael Lehmann und Dr. Fritz Neunhoeffer gegründeten Stuttgarter Anwaltskanzlei Lehmann Neunhoeffer Sigel Schäfer PartmbB. Die Kanzlei berät und vertritt ihre Mandanten seit mehr als 40 Jahren im Gesellschaftsrecht, in gesellschaftsrechtlichen Transaktionen (M&A), in Prozess- und Schiedsverfahren, im allgemeinen Wirtschaftsrecht sowie zu Themen der Unternehmensnachfolge. Alle Partner der Sozietät verfügen über umfangreiche Erfahrungen bei der Austragung und Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten in Familienunternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen, aber auch in nationalen und internationalen Gemeinschaftsunternehmen (Joint Ventures).
https://www.lenesis.com
Stuttgart, Deutschland
Kleines LENESIS-ABC des Gesellschafterstreits
Das Kleine LENESIS-ABC des Gesellschafterstreits ist ein juristisches Nachschlagewerk der Stuttgarter Anwaltskanzlei LENESIS (Lehmann Neunhoeffer Sigel Schäfer PartmbB). Es erläutert zentrale Begriffe, Konzepte und historische Leitentscheidungen des deutschen und internationalen Gesellschaftsrechts – sowohl für Entscheider als auch für Experten.
A
Abfindung
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, steht ihm regelmäßig ein Abfindungsanspruch zu. Der ausscheidende Gesellschafter verlangt in der Regel eine Abfindung in Höhe des Verkehrswerts. Gesellschaftsverträge beschränken oft die Abfindungshöhe. Sehr deutliche Abfindungsbeschränkungen (z.B. Buchwertklauseln) können unwirksam sein oder zu einer Anpassung der Abfindung durch ein Gericht führen.
Für Experten
Für die Bewertung, die Grundlage der Abfindung für einen Gesellschaftsanteil ist, kommen verschiedene Methoden in Betracht: Der „Königsweg" ist nach wie vor eine Bewertung nach IDW S 1, die allerdings aufwändig ist. Zudem setzt das Verfahren IDW S 1 eine gerade in Gesellschafterkonflikten hoch streitanfällige Bewertung auf Basis von Planzahlen der Geschäftsführung und deren Plausibilisierung voraus. Deshalb finden sich in Gesellschaftsverträgen oft eigenständige gesellschaftsrechtliche Bewertungsformeln (z.B. Unternehmenswert als ein Produkt von Vergangenheitserträgen und einem Multiplikator oder reine Substanz- oder Buchwertklauseln). In älteren Gesellschaftsverträgen mittelständischer Familienunternehmen findet sich vielfach noch das sogenannte „Stuttgarter Verfahren", ein Mischverfahren aus Ertrags- und Substanzwert, das bis in die Nuller-Jahre von der Finanzverwaltung angewendet wurde. Das aktuell maßgebliche steuerliche Verfahren (sog. vereinfachtes Ertragswertverfahren nach §§ 199--203 BewG) wird dagegen in Gesellschaftsverträgen eher selten als Grundlage für Abfindungsklauseln verwendet. Die Rechtsprechung des BGH zu Abfindungsklauseln insbesondere im Personengesellschaftsrecht ist differenziert: Abfindungsbeschränkungen (sei es durch eine anfängliche oder sich erst im Laufe der Jahre ergebende deutliche Abweichung zwischen Abfindungsbetrag und Verkehrswert des Anteils) können zur Unwirksamkeit der Regelung oder zu einer gerichtlichen Anpassung der Abfindungshöhe führen. Dies ist aber keineswegs zwingend; gerade wenn die Beschränkung der Abfindung etwa in Familienunternehmen einem legitimen Zweck dient, können auch spürbare Abfindungsbeschränkungen gerichtlich Bestand haben.
ARAG / Garmenbeck
Historische BGH-Entscheidung betreffend den Rechtsschutzversicherer ARAG: Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu verfolgen; seine Untätigkeit kann selbst eine Pflichtverletzung sein.
Für Experten
ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG -- Im Konzern der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG hatte der Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder, von denen er Kenntnis hatte, nicht geltend gemacht. Der BGH entschied, dass der Aufsichtsrat grundsätzlich verpflichtet ist, aussichtsreiche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand zu verfolgen. Im Anschluss an diese Entscheidung werden die Voraussetzungen und Konsequenzen der Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats bis heute in Rechtsprechung und Literatur diskutiert. BGH, Urt. v. 21.04.1997 -- II ZR 175/95 · BGHZ 135, 244
B
Beschlussmängelstreitigkeiten
Gesellschafterbeschlüsse können aus verschiedenen Gründen unwirksam sein -- etwa aufgrund von Formfehlern oder weil der Beschlussinhalt gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstößt. Fehlerhafte Beschlüsse können angefochten oder es kann beantragt werden, dass ihre Nichtigkeit gerichtlich festgestellt wird. Das Beschlussmängelrecht der GmbH ist gesetzlich nicht geregelt, weshalb die Rechtsprechung bisher Regeln aus dem Aktienrecht anwendet. Wieder andere Regeln gelten im Personengesellschaftsrecht (z.B. KG, OHG, GbR), dessen grundlegend von GmbH, AG und SE grundlegend abweichendes Beschlussmängelrecht sich infolge einer Reform aus dem Jahr 2024 (MoPeG) dem Recht der Kapitalgesellschaften angenähert hat.
Für Experten
Während das AktG in §§ 241--249 ein detailliertes Beschlussmängelrecht enthält, fehlt ein solches Regelwerk für die GmbH. Die Rechtsprechung wendet seit vielen Jahrzehnten die aktienrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsregeln auf die GmbH entsprechend an, nicht jedoch auf Personengesellschaften. Die Anfechtungsfrist beträgt bei der GmbH analog § 246 Abs. 1 AktG regelmäßig einen Monat ab Beschlussfassung. Nichtigkeitsgründe (analog § 241 AktG) können dagegen zeitlich unbefristet geltend gemacht werden. Das MoPeG hat mit seinem Inkrafttreten im Jahr 2024 in den §§ 110 ff. HGB für Personenhandelsgesellschaften ebenfalls das Anfechtungsmodell gesetzlich verankert, allerdings mit einer gesetzlichen Regelfrist (drei Monate) und einer Mindestfrist für den gesellschaftsrechtliche Regelungen (ein Monat). Das Verhältnis der beiden gesetzlich unterschiedlich geregelten Beschlussmängelregimes kann aus praktischer Sicht (etwa in Gesellschafterstreitigkeiten bei der GmbH & Co. KG) neue Fragen aufwerfen.
Bremer Vulkan
Historische BGH-Entscheidung betreffend das Werftunternehmen Bremer Vulkan: Eine Konzernmutter und ihre Organmitglieder können persönlich haften, wenn sie Subventionsmittel ihrer Tochtergesellschaft abziehen und dadurch deren Existenz gefährden.
Für Experten
Bremer Vulkan Verbund AG -- Die Konzernmutter hatte Fördermittel ihrer ostdeutschen Werfttöchter in einen zentralen Cash-Pool überführt und anderweitig verbraucht. Nach der Insolvenz der Tochtergesellschaften klagten die Insolvenzverwalter auf Schadensersatz, und der BGH stellte fest, dass bei einer abhängigen GmbH zwar das Haftungssystem des aktienrechtlichen Konzernrechts keine Anwendung finde. Es fehle aber an der gebotenen Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH, wenn die GmbH aufgrund eines Eingriffs der Alleingesellschafterin ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen könne. Im konkreten Fall bejahte der BGH eine Haftung der Organmitglieder auch wegen der Verletzung strafrechtlicher Normen. BGH, Urt. v. 17.09.2001 -- II ZR 178/99 · BGHZ 149, 10
C
Compliance und Corporate Governance
Gesellschafterstreitigkeiten haben ihren Ursprung nicht selten in Compliance-Verstößen der Geschäftsführung oder einzelner Gesellschafter. Compliance-Verstoße werden im Gesellschafterstreit häufig von der gegnerischen Seite genutzt. Wer gegen gesetzliche Pflichten oder interne Regeln verstößt, setzt sich Schadensersatzansprüchen aus und riskiert seine Abberufung.
Für Experten
Geschäftsführer einer GmbH bzw. Vorstände einer AG oder SE haften der Gesellschaft für schuldhafte Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2 AktG). Die Business Judgment Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG), die bei unternehmerischen Entscheidungen, die sich als wirtschaftlich nachteilig erweisen, eine Haftungsprivilegierung gewährt, wird von der Rechtsprechung auch auf GmbH-Geschäftsführer angewandt. In der Prozesspraxis ist es sehr anspruchsvoll, bei der Verteidigung eines Geschäftsführers erfolgreich die Voraussetzungen der Einhaltung der Business Judgment Rule darzulegen und zu beweisen. Compliance-Management-Systeme können die Organhaftung zwar nicht ausschließen, aber als Indiz für pflichtgemäßes Organisationshandeln dienen.
D
Deadlock (Pattsituation)
Ein sog. „Deadlock" (Patt) im Gesellschafterstreit entsteht, wenn Gesellschafter sich gegenseitig blockieren und keine Entscheidungen mehr getroffen werden können, meist aufgrund einer 50:50 Situation. Lösungsmechanismen für Pattsituationen sind die Einrichtung von neutralen Beiräten oder die Vereinbarung sonstiger Verfahren, die zu einer Lösung über einen Gesellschafterwechsel führen (z.B. interne Versteigerung, sog. Texas-Shoot-Out-Klauseln, Russian Roulette-Klauseln).
Für Experten
In der Praxis des Gesellschafterstreits kann ein Deadlock betreffend einzelne Beschlüsse oftmals mit Rückgriff die gesellschafterliche Treuepflicht überwunden werden. In der 50/50-GmbH kann das Stimmrecht eines Gesellschafters aus der Treuepflicht beschränkt sein, etwa wenn die Blockade die Existenz der Gesellschaft gefährdet. Eine dauerhafte Beseitigung der Pattsituation erlaubt dies aber nicht. Wenn eine einseitig herbeigeführte Änderung der Gesellschafterverhältnisse über eine (Hinaus-)Kündigung, Ausschließung, Einziehung oder einen Austritt aus wichtigem Grund im Einzelfall nicht gangbar oder nicht gewünscht ist und wenn der Gesellschaftsvertrag auch keine spezifischen Regelungen für die Pattsituation enthält, können Lösungsmechanismen ad hoc vereinbart werden: In Betracht kommt die Einrichtung eines neutralen Beirats oder eine interne Versteigerung. Nicht selten werden auch Verfahren wie „Russian Roulette" oder „Texas Shootout" diskutiert. In einer Deadlock-Situation sind streitende Gesellschafter erfahrungsgemäß aber meist nicht bereit, sich im Hinblick auf die Frage, wer das gesamte Unternehmen erwirbt, auf ein erhebliches Überraschungsmoment einzulassen oder der anderen Seite ein Wahlrecht zu belassen weshalb diese Verfahren in der Praxis eher selten als Lösungsmechanismus vereinbart werden.
Dodge v. Ford Motor Company
Historische US-Entscheidung des Supreme Court of Michigan betreffend den Automobilkonzern Ford: Ein Mehrheitsgesellschafter darf nach US-Recht Gewinnausschüttung nicht dauerhaft blockieren, um eine eigene unternehmerische Vision auf Kosten der Minderheitsgesellschafter zu verfolgen.
Für Experten
Viele der sich in deutschen Gesellschafterstreitigkeiten ergebenden Themen haben sich auch in ausländischen oder internationalen Konflikten gestellt. Wenngleich die sich stellenden Fragen nicht immer gleich beantwortet wurden, wird die gesellschaftsrechtliche Diskussion im Inland auch von ausländischen Fällen beeinflusst. In diesem Fall aus dem Jahr 1919, den wir in das LENESIS-ABC des Gesellschafterstreits aufgenommen haben, weigerte sich Henry Ford, trotz enormer Gewinne in der Ford Motor Company, Sonderdividenden an die Aktionäre auszuschütten. Er begründete dies damit, das Geld stattdessen in Arbeitsplätze und niedrigere Autopreise zu investieren. Die Minderheitsgesellschafter Dodge klagten erfolgreich gegen Ford. Das Gericht entschied, dass ein Unternehmen primär im Interesse seiner Aktionäre geführt werden muss, nicht im Interesse der Gesellschaft als solcher. Die Entscheidung ist der klassische Ausgangspunkt der weltweiten Debatte „Shareholder Value vs. Stakeholder Value" und berührt zugleich auch die in inländischen Gesellschafterstreitigkeiten kontrovers diskutierte Frage, inwieweit die Gesellschaftermehrheit zu Lasten des Gewinnbezugsrechts der Minderheitsgesellschafter Gewinne thesaurieren darf, sei es durch Rücklagenbildungen im Rahmen der Bilanzierung, sei es durch Beschlüsse im Rahmen der Verwendung des Bilanzgewinns (vgl. den Eintrag J -- Jahresabschluss und Gewinnverwendung). Supreme Court of Michigan, Urt. v. 07.02.1919 · 170 N.W. 668
E
Einziehung von Geschäftsanteilen
Die Einziehung eines Geschäftsanteils bewirkt, dass der Anteil eines Gesellschafters untergeht. Sie ist ein scharfes Schwert zur Trennung von einem unliebsamen Gesellschafter. Die Einziehung ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag sie ausdrücklich vorsieht, und erfordert in der Regel einen wichtigen Grund.
Für Experten
Die Zulässigkeit der Einziehung, die im Gesellschafterstreit auch gegen den Willen eines Gesellschafters erfolgen kann, richtet sich bei der GmbH nach § 34 GmbHG. Wichtigste Voraussetzung ist die Zulassung der Einziehung im Gesellschaftsvertrag (§ 34 Abs. 1 BGB). Neben konkreten Einziehungsgründen (z.B. Verheiratung ohne Abschluss eines Ehevertrags, Nichteinhaltung des Beteiligungsgleichlaufs bei der GmbH & Co. KG) spielt in Gesellschafterstreitigkeiten die Frage, ob ein Gesellschafter durch Fehlverhalten einen „wichtigen Grund" als Einziehungsgrund geschaffen hat, die größte Rolle. Häufig ist auch streitig, wann die Einziehung wirksam wird (mit Beschlussfassung, mit vollständiger Zahlung der Abfindung?), wie hoch die Abfindung für den eingezogenen Geschäftsanteil ist und wie diese ermittelt wird. All dies sollte sich aus der gesellschaftsvertraglichen Regelung ergeben, deren Wirksamkeit aber vielfach im Streit steht. Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Einziehung ist möglich.
EU Inc. (28. Rechtsregime)
Am 18. März 2026 von der EU-Kommission vorgelegter Entwurf einer neuen, EU-weiten Rechtsform für Gesellschaften – die EU Inc. Die Rechtsform soll als Angebot vor allem für neue Gesellschaftsgründungen und Startups neben der GmbH und anderen nationalen Gesellschaftsformen stehen. Geplant ist eine vollständig digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden, für Gebühren in Höhe von maximal 100 Euro, ohne Mindeststammkapital. Mitarbeiteranteile (z.B. Stock Options, ESOP-Pläne) sollen erst beim tatsächlichen Verkauf besteuert werden. Arbeitsrecht und Mitbestimmung sollen sich weiterhin nach dem Recht des Sitzstaates richten. Für Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sollen die nationalen Gerichte zuständig bleiben; ein einheitliches EU-Gericht ist bislang nicht vorgesehen. Die EU Inc. ist heute noch nicht geltendes Recht, sondern der bloße Entwurf einer Verordnung. Anders als eine Richtlinie muss die EU Inc.-Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, sondern wird EU-weit unmittelbar gelten.
Für Experten
Die Europäische Kommission hat am 18. März 2026 den Vorschlag für eine Verordnung über eine neue europäische Kapitalgesellschaftsform namens „EU Inc.“ vorgelegt (COM(2026) 320 final). Die EU Inc., die primär auf die Gründung neuer Firmen und insbesondere von Startups abzielt, soll als zusätzliche Rechtsform neben die bestehenden nationalen Gesellschaftsformen treten. Insgesamt 109 Artikel eines neuen Gesetzes, das die Rechtsform in allen wesentlichen Punkten eigenständig regeln wird, bilden den gesellschaftsrechtlichen Kern des sog. 28. Rechtsregimes („28th regime“). Es handelt sich um einen Entwurf für eine unmittelbar geltende Verordnung (d.h. bewusst nicht um eine noch in nationales Recht umsetzungsbedürftige Richtlinie). Rechtsgrundlage ist Art. 114 AEUV. Im Unterschied zur SE ist kein Mindestkapital vorgesehen, keine grenzüberschreitende Verschmelzung als Gründungsvoraussetzung und kein Verweis auf nationales Aktienrecht als Auffangstatut. Die Regelung zur Besteuerung von Mitarbeiteranteilen (EU-ESO) soll den Besteuerungszeitpunkt harmonisieren (Besteuerung im Zeitpunkt der Veräußerung, nicht bei Zuteilung oder Ausübung). Eine Harmonisierung im Arbeitsrecht oder im Bereich der Unternehmensmitbestimmung ist derzeit nicht vorgesehen. Für Gesellschafterstreitigkeiten in der EU Inc. sind noch viele Fragen offen: So sieht der Entwurf bislang keine einheitliche europäische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern einer EU Inc. vor, sondern es soll allenfalls die Einrichtung spezialisierter Kammern in den Mitgliedstaaten erfolgen. Für Gesellschafterstreitigkeiten würden damit weiterhin 27 unterschiedliche Rechtsordnungen gelten. Es stellt sich dann die Frage nach dem Anknüpfungspunkt (Gründungsstaat? Sitz? Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit? Welche Gerichte sind bei grenzüberschreitenden Konflikten zuständig?). Fragen der Mitbestimmung sollen an das Recht im Sitzstaat angeknüpft werden (Art. 12 des Entwurfs). Es besteht gerade in Gesellschafterkonflikten ein Risiko des „forum shopping“. Demgegenüber wäre die Konzentration gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten bei einem spezialisierten Gericht auf EU-Ebene ein wesentlicher Standortvorteil, der schnelle und vorhersehbare Entscheidungen ermöglichen würde. Für Konflikte in US-amerikanischen Delaware Corporations, die ein Vorbild für den Regelungsansatz der EU Inc. gewesen sein dürften, gibt es den sog. Court of Chancery in Delaware. Ein vergleichbares Instrument fehlt im EU Inc.-Entwurf der Kommission. Der am 18. März 2026 vorgelegte Entwurf durchläuft noch das europäische Gesetzgebungsverfahren. Ob er noch im Jahr 2026 in Kraft tritt, ist offen.
F
Feststellungsklage
Mit einer Feststellungsklage kann ein Gesellschafter gerichtlich klären lassen, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis besteht oder nicht -- etwa ob ein Beschluss wirksam ist, ob ein Gesellschaftsvertrag gültig zustande gekommen ist oder ob ein bestimmtes Recht besteht. Die Feststellungsklage ist ein wichtiges Instrument, um Streitigkeiten verbindlich zu klären, bevor Schäden entstehen.
Für Experten
Die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO erfordert ein Feststellungsinteresse, das bei Gesellschafterstreitigkeiten in der Regel unproblematisch gegeben ist, wenn Meinungsverschiedenheiten über Gesellschafterrechte oder die Gesellschafterstellung bestehen. Im GmbH-Recht ist die Feststellungsklage neben der Anfechtungsklage statthaft, wenn es um die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen geht. Bei Personengesellschaften war die Feststellungsklage das zentrale Instrument zur Klärung der Rechte und Pflichten der Gesellschafter; mit der Einführung des Anfechtungsmodells im Recht der Personenhandelsgesellschaften durch das MoPeG 2024 geht die praktische Bedeutung von Feststellungsklagen etwas zurück.
G
Geschäftsführerabberufung
Die Abberufung des Geschäftsführers ist häufig Kernthema eines Gesellschafterstreits. Grundsätzlich kann die Gesellschafterversammlung Geschäftsführer jederzeit aus ihrem Amt abberufen. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern kann ihre Organstellung auch gesellschaftsvertraglich abgesichert sein. Dann ist allenfalls eine Abberufung aus wichtigem Grund möglich. Die Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist rechtlich von der Abberufung streng zu trennen und richtet sich nach dem Anstellungsvertrag.
Für Experten
Nach § 38 Abs. 1 GmbHG ist die Abberufung des Geschäftsführers jederzeit zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Ein wichtiger Grund zur Abberufung liegt vor insbesondere bei groben Pflichtverletzungen, Untreuehandlungen, nachhaltigem Vertrauensverlust oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegt regelmäßig keinem Stimmverbot bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung. Die Stimmverbotstatbestände des § 47 Abs. 4 GmbHG gelten insoweit nicht; auch nicht entsprechend, sondern bei sogenannten „Sozialakten" wie der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern darf ein Gesellschafter regelmäßig auch in eigener Sache mitstimmen. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund kann die Stimmberechtigung des Geschäftsführers allerdings entfallen, wenn in seiner Person tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Deswegen werden in streitigen Gesellschafterversammlungen über die Abberufung von Geschäftsführern in der Praxis oft divergierende Abstimmungsergebnisse behauptet, die erst in der nachfolgenden Beschlussmängelstreitigkeit geklärt werden.
Girmes
Historische BGH-Entscheidung betreffend das im Jahr 1989 nach einem gescheiterten Vergleichsverfahren in Konkurs gefallene Textilunternehmen Girmes: Auch Minderheitsaktionäre können gegen gesellschaftsrechtliche Treupflichten verstoßen -- wer eine Sanierung missbräuchlich blockiert, kann sich schadensersatzpflichtig machen.
Für Experten
Girmes AG -- Ein koordinierter Aktionärsblock blockierte über seine Sperrminorität ein erforderliches Sanierungskonzept -- nicht aus sachlichen Gründen, sondern um Druck für eigene Forderungen auszuüben. Der BGH bejahte im Grundsatz die Möglichkeit eine Treupflichtverletzung auch durch Minderheitsaktionäre mit der grundsätzlichen Möglichkeit auch für Mitaktionäre, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. BGH, Urt. v. 20.03.1995 -- II ZR 205/94 · BGHZ 129, 136
H
Haftung des Gesellschafters
Gesellschafter können unter bestimmten Umständen persönlich für Schäden haften, die der Gesellschaft oder Mitgesellschaftern entstehen. Besonders relevant ist die Haftung wegen Treuepflichtverletzung, wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs oder wegen Verletzung der Kapitalerhaltungsvorschriften. Die Haftungsrisiken unterscheiden sich erheblich je nach Gesellschaftsform.
Für Experten
Die persönliche Haftung der GmbH-Gesellschafter ist grundsätzlich auf die Einlage des Gesellschafters beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Durchgriffshaftung auf einen Gesellschafter kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Zu erwähnen sind insbesondere die Haftung wegen der Rückgewähr von Einlagen (§§ 30, 31 GmbHG), bei existenzvernichtendem Eingriff oder bei einer Verletzung von Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft. Eine Haftung wegen Treuepflichtverletzung kann sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber Mitgesellschaftern bestehen, die Ansprüche ggf. direkt gegen ihre Mitgesellschafter geltend machen können.
I
Informationsrechte
Jeder Gesellschafter hat ein elementares Recht auf Information über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Ohne ausreichende Information kann kein Gesellschafter seine Rechte sachgerecht wahrnehmen. Die Verweigerung von Informationen durch die Geschäftsführung oder die Mehrheitsgesellschafter ist ein häufiger Auslöser für Gesellschafterstreitigkeiten.
Für Experten
Bei der Wahrnehmung der Interessen von Minderheitsgesellschaftern im Gesellschafterstreit sind die Informationsrechte von zentraler Bedeutung. Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen kann dazu dienen, Mehrheitsbeschlüsse aufgrund von Informationsmängeln zu Fall zu bringen, wenn hierauf bezogene Auskünfte verweigert werden. Auch können Auskunftsansprüche der Vorbereitung weitergehender Maßnahmen (Abberufung von Geschäftsführern, Sonderprüfung wegen Unregelmäßigkeiten) dienen. Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ergibt sich aus § 51a GmbHG und umfasst Auskunfts- und Einsichtsrechte. Diese Rechte können nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG). Die Verweigerung ist nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzt und dass dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Die Informationsverweigerung bedarf grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses. Verweigert die Geschäftsführung die Information, kann der Gesellschafter ein Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG einleiten. Bei der GbR ergibt sich das Informationsrecht aus § 717 BGB.
J
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung sind regelmäßig Streitpunkte in Gesellschafterstreitigkeiten. Die Mehrheit kann durch Thesaurierungsbeschlüsse (Einbehaltung des Gewinns) die Minderheit faktisch von der Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg ausschließen, bis hin zum sog. „Aushungern" von Mitgesellschaftern. Minderheitsgesellschafter können sich gegen unangemessene Gewinnthesaurierung wehren.
Für Experten
Sowohl auf der Ebene der Feststellung des Jahresabschlusses (die der GmbH und in Personengesellschaften regelmäßig in der Gesellschafterversammlung erfolgt; in der AG oder SE durch den Aufsichtsrat) als auch auf der Ebene des Gewinnverwendungsbeschlusses kann sich die Problematik ergeben, dass Minderheitsgesellschafter den Standpunkt einnehmen, es erfolge eine übermäßige Gewinnthesaurierung. Dies kann sei mittelbar im Rahmen der Bilanzierung und Bewertung von Aktiva oder Passiva oder unmittelbar im Rahmen des eigentlichen Gewinnverwendungsbeschlusses erfolgen. Nach der Rechtsprechung kann ein Gewinnverwendungsbeschluss, der ohne sachliche Rechtfertigung den gesamten Gewinn thesauriert, gegen die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen. Bei der GmbH fasst die Gesellschafterversammlung den Ergebnisverwendungsbeschluss (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Werden Gewinne ohne sachlichen Grund über Jahre thesauriert, können Minderheitsgesellschafter unter Umständen gerichtlich dagegen vorgehen.
K
Kündigung der Gesellschaft
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist bei Personengesellschaften regelmäßig möglich; es handelt sich um ein einseitiges Recht jedes Gesellschafters, die Gesellschaft zu verlassen. Bei der GmbH gibt es kein ordentliches Kündigungsrecht; hier muss der Gesellschafter grundsätzlich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags ausscheiden. Die Kündigung ist ein wichtiges Instrument, um sich aus einer zerrütteten Gesellschafterbeziehung zu lösen, kann aber erhebliche Abfindungsansprüche auslösen und damit ggf. sogar die Existenz der Gesellschaft gefährden.
Für Experten
Bei Personengesellschaften ergibt sich das ordentliche Kündigungsrecht in der Regel aus dem Gesellschaftsvertrag; ohne eine vertragliche Regelung ergibt sich aus § 725 BGB eine gesetzliche Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich (§ 725 Abs. 2 BGB) und kann nicht ausgeschlossen werden. Das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, in Kraft seit 01.01.2024) hat das Recht der Personengesellschaften grundlegend reformiert: Das Ausscheiden eines Gesellschafters insbesondere durch Kündigung führt nun nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern - wie dies in den meisten Gesellschaftsverträgen bereits geregelt ist - zum Ausscheiden des Gesellschafters unter Fortführung der Gesellschafter (§ 723 BGB). Bei der GmbH gibt es kein gesetzliches Kündigungsrecht; ein Kündigungsrecht kann aber im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Fehlt eine solche Regelung, kann unter sehr engen Voraussetzungen ein Austritt aus wichtigem Grund erklärt werden. Eine Kündigung kann erhebliche Abfindungsansprüche auslösen und damit ggf. sogar die Existenz der Gesellschaft gefährden.
Kali und Salz
Historische BGH-Entscheidung betreffend das Bergbauunternehmen Kali und Salz AG (heute K + S): Aktionäre dürfen bei Kapitalerhöhungen von ihrem Bezugsrecht ausgeschlossen werden -- aber nur, wenn ein sachlicher Grund im Unternehmensinteresse vorliegt.
Für Experten
Bei einer Kapitalerhöhung wurde das gesetzliche Bezugsrecht der Minderheitsaktionäre der Kali und Salz AG ausgeschlossen, um einem Großaktionär neue Anteile zuzuweisen. Der BGH entwickelte das Erfordernis der „sachlichen Rechtfertigung" für den Bezugsrechtsausschluss als ungeschrieben Tatbestandsvoraussetzung: Die Maßnahme müsse grundsätzlich im Gesellschaftsinteresse liegen, geeignet und erforderlich sein und dürfe Aktionäre nicht unverhältnismäßig benachteiligen. In der Folgezeit gab es eine intensive Diskussion in Rechtsprechung und Literatur zu der Frage, welche Voraussetzungen insbesondere beim Genehmigten Kapital im Zeitpunkt der Ermächtigung bzw. im Zeitpunkt der Ausübung für einen wirksamen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 AktG vorliegen müssen und ob diese praktikabel sind, und die Rechtsprechung hat sich weiter entwickelt (vgl. etwa Holzmann, BGHZ 83, 319 sowie Siemens/Nold, BGHZ 136, 133). BGH, Urt. v. 13.03.1978 -- II ZR 142/76 · BGHZ 71, 40
L
Liquidation und Auflösung
Ist ein Gesellschafterstreit nicht mehr lösbar, kann die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft der letzte Ausweg sein. Die Auflösung kann durch Gesellschafterbeschluss, durch gerichtliches Urteil oder kraft Gesetzes erfolgen. Die Liquidation dient der geordneten Abwicklung der Gesellschaft und der Verteilung des Restvermögens an die Gesellschafter.
Für Experten
Die Auflösung der GmbH kann durch Beschluss der Gesellschafter mit Dreiviertel-Mehrheit (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder durch Auflösungsklage nach § 61 GmbHG erfolgen. Letztere setzt einen wichtigen Grund voraus, der die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder die Fortführung unzumutbar erscheinen lässt. Bei Personenhandelsgesellschaften kann jeder Gesellschafter die Auflösung aus wichtigem Grund verlangen und muss diese gerichtlich durchsetzen (§ 138 HGB n. F.). Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen (§§ 70--73 GmbHG). Ein Sperrjahr ist zu beachten (§ 73 Abs. 1 GmbHG).
M
Mediation und alternative Streitbeilegung
Bevor ein Gesellschafterstreit, der vor allem auf persönlichen Unstimmigkeiten beruht, vor Gericht oder ein Schiedsgericht getragen wird, kann eine Mediation eine kostengünstige und beziehungserhaltende Alternative sein. Ein neutraler Mediator unterstützt die Gesellschafter dabei, eigenverantwortlich eine Lösung zu finden. Manche Gesellschaftsverträge enthalten inzwischen Mediationsklauseln als obligatorischen ersten Schritt; diese sind rechtlich nicht belanglos und können im Streitfall zu juristischen „Fallstricken" werden. In gerichtlichen Verfahren über Gesellschafterstreitigkeiten können Gerichte den Parteien eine freiwillige Mediation vorschlagen.
Für Experten
Mediationsklauseln im Gesellschaftsvertrag können als Prozessvoraussetzung ausgestaltet sein; eine Klage ohne vorherige Mediation kann im Einzelfall - je nach Formulierung der Klausel - ggf. sogar als derzeit unzulässig abzuweisen sein. Die Verjährung wird grundsätzliche durch die Aufnahme von Verhandlungen gehemmt (§ 203 BGB); ähnliche Grundsätze gelten für gesellschaftsrechtliche Anfechtungsfristen. Die Einleitung einer Mediation kann als Verhandlung in diesem Sinne gelten; bei laufenden Fristen sollte dies durch die beteiligten Anwälte ausdrücklich festgehalten werden. Neben der Mediation kommen als Verfahren der alternativen Streitbeilegung (ADR) auch Schiedsgutachten (§ 317 BGB) oder Schlichtungsverfahren in Betracht. Schiedsklauseln im Gesellschaftsvertrag müssen in Bezug auf Beschlussmängelstreitigkeiten den Anforderungen der Rechtsprechung (insbesondere aus den einschlägigen Leitentscheidungen des BGH - „Schiedsfähigkeit" I-IV) entsprechen, was in der Praxis bei den von der DIS-empfohlenen Klauseln in der Regel zu bejahen und bei „Altklauseln" oft zu verneinen ist. Im Zweifelsfall kann es aus anwaltlicher Vorsicht sogar geboten sein, parallel beim staatlichen Gericht und beim Schiedsgericht Verfahren einzuleiten.
N
Nachfolge und Nachfolgeklauseln
Die Nachfolge in Gesellschaftsanteile bei Tod eines Gesellschafters ist ein häufiger Konfliktherd, besonders wenn die Erben nicht die gewünschten Nachfolger sind. Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag regeln, was im Todesfall geschieht: Ob die Erben automatisch nachfolgen, ob nur bestimmte Personen nachfolgeberechtigt sind oder ob der Anteil eingezogen wird.
Für Experten
Qualifizierte Nachfolgeklauseln bestimmen, welche Erben nachfolgeberechtigt sind. Nicht nachfolgeberechtigte Erben erhalten ggf. einen Abfindungsanspruch. Bei der GmbH sind Geschäftsanteile grundsätzlich vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann Einziehungsklauseln für den Todesfall vorsehen (§ 34 Abs. 2 GmbHG) oder Abtretungspflichten zugunsten bestimmter Personen. Für die Nachfolgeplanung ist auch die steuerliche Behandlung einer Nachfolgesituation (insbesondere im Zusammenspiel mit §§ 13a, 13b ErbStG - Betriebsvermögensverschonung) von erheblicher Bedeutung. Kommt es im Todesfall nicht zur Verschonung, kann ein Gesellschafter gezwungen sein, seinen Gesellschaftsanteil zu veräußern, um die anfallende Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Bei Personengesellschaften entsteht vielfach Streit um den Umfang des Entnahmerechts zur Begleichung von Steuern. Wenn das Entnahmerecht auf mit der Beteiligung verbundene Einkommensteuern beschränkt, kann der Anfall von Erbschaftsteuer oder von Schenkungsteuer nachfolgeberechtigte Gesellschafter in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
O
Organstreitigkeiten
Organstreitigkeiten betreffen Konflikte zwischen den Organen der Gesellschaft -- etwa zwischen Geschäftsführung und Gesellschafterversammlung, zwischen Geschäftsführern untereinander oder mit einem Aufsichtsrat oder Beirat. Typisch sind Streitigkeiten über Kompetenzen, Geschäftsführungsbefugnisse und Weisungsrechte.
Für Experten
Die Geschäftsführung der GmbH ist an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Streitigkeiten zwischen mehreren Geschäftsführern über die Geschäftsführungsbefugnis werden durch die Geschäftsordnung oder den Geschäftsverteilungsplan geregelt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführern kann die Gesellschafterversammlung angerufen werden. Geschäftsführer dürfen Notmaßnahmen auch allein treffen, wenn Gefahr im Verzug ist; sie tragen dann aber das Risiko, dass ein Rechtsgeschäft oder Maßnahme im Nachhinein nicht als eilbedürftig bestätigt wird und dies dann als Kompetenzüberschreitung gilt.
P
Pflichtverletzung und Schadensersatz
Gesellschafter und Geschäftsführer treffen vielfältige Pflichten gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern. Verstöße gegen diese Pflichten -- insbesondere gegen die Treuepflicht, ein Wettbewerbsverbot oder Sorgfaltspflichten -- begründen Schadensersatzansprüche. Die Durchsetzung solcher Ansprüche ist ein Kernelement vieler Gesellschafterstreitigkeiten.
Für Experten
Die Geschäftsführerhaftung richtet sich bei der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbHG, bei der Aktiengesellschaft die Haftung des Vorstands nach § 93 Abs. 2 AktG. Der Anspruch verjährt in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung kann auf Ansprüche gegen Geschäftsführer nicht vor Ablauf von drei Jahren verzichten (§ 43 Abs. 3 S. 2 GmbHG analog). Mit der sog. der actio pro socio kann ein einzelner Gesellschafter Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen geltend machen, wenn die Gesellschaft untätig bleibt. In streitigen Gesellschaftersituationen kommt der Dokumentation von Entscheidungen besonders große Bedeutung zu. Besonders kritisch sind Geschäfte mit nahestehenden Personen oder Gesellschaften wie der Erwerb oder Veräußerung von Anlagevermögen, die vor allem in Konfliktsituation niemals ohne ein belastbares Wertgutachten erfolgen sollten.
Q
Quorum und Mehrheitserfordernisse
Das Quorum (Mindestanwesenheit) und die für Gesellschafterbeschlüsse erforderlichen Mehrheiten sind entscheidend dafür, ob ein Beschluss wirksam gefasst werden kann. Der Gesellschaftsvertrag und das Gesetz können gegenüber der Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhöhte Mehrheitserfordernisse oder sogar Einstimmigkeit für bestimmte Beschlüsse vorsehen. Diese Regelungen schützen die Minderheit, können aber auch Blockaden ermöglichen.
Für Experten
Bei der GmbH werden Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (§ 47 Abs. 1 GmbHG). Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich (§ 53 Abs. 2 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann qualifizierte Mehrheiten oder Einstimmigkeit für bestimmte Katalogbeschlüsse vorsehen. Ein gesetzliches Beschlussfähigkeitsquorum sieht das GmbHG nicht vor; es kann aber im Gesellschaftsvertrag geregelt werden und wird häufig gestuft (d.h. differenziert nach erster und zweiter Versammlung, wobei letztere, meist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig ist) festgelegt.
R
Registerverfahren und Handelsregister
Das Handelsregister spielt in Gesellschafterstreitigkeiten eine große Rolle: Die Eintragung von Geschäftsführeränderungen, Gesellschafterwechseln und Satzungsänderungen kann zentraler Gegenstand von Konflikten sein. Wird eine Eintragung zu Unrecht vorgenommen oder verweigert, können die Betroffenen im Registerverfahren dagegen vorgehen.
Für Experten
Die Anmeldung zum Handelsregister ist eine Pflicht der Geschäftsführer (§ 78 GmbHG). In Streitfällen kann das Registergericht die Eintragung nach § 382 Abs. 4 FamFG aussetzen. Die Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) kann auch in Gesellschafterstreitigkeiten von zentraler Bedeutung sein: Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter nur, wer in der Liste eingetragen ist. Es ist daher vor streitigen Gesellschafterversammlungen bei der GmbH stets zu prüfen, welche Gesellschafterlisten hinterlegt sind. Ggf. sind auch Eilmaßnahmen in Bezug auf streitige Gesellschafterlisten veranlasst. In aktienrechtlichen Gesellschafterstreitigkeiten kommt der ordnungsgemäßen Meldung von Aktienpaketen bei der Gesellschaft eine ähnlich große Bedeutung zu. Unterlassene Meldungen können sowohl bei nicht börsennotierten als auch bei börsennotierten Aktiengesellschaften im Hinblick auf anstehende Hauptversammlungen zum Verlust des Stimmrechts führen und -- ähnlich wie Defizite bei der Hinterlegung von Gesellschafterlisten beim Handelsregister -- zur Folge haben, dass Stimmen nicht gezählt werden oder sich im Extremfall die Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschafterversammlung sogar umkehren können.
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Schiedsverfahren im Gesellschaftsrecht
Manche Gesellschaftsverträge sehen vor, dass Streitigkeiten nicht vor staatlichen Gerichten, sondern vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden. Schiedsverfahren bieten Vertraulichkeit, Schnelligkeit und die Möglichkeit, Schiedsrichter mit besonderer Expertise zu wählen. Sie sind allerdings in der Regel deutlich teurer als die erste Instanz eines staatliches Verfahrens.
Für Experten
Die Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten ist in den „Schiedsfähigkeit"-Entscheidungen des BGH auch für Beschlussmängelstreitigkeiten grundsätzlich anerkannt worden. Der BGH stellt im Grundsatz drei Mindestanforderungen an Schiedsklauseln: (1) Jeder Gesellschafter muss über die Einleitung und den Verlauf des Verfahrens informiert werden, (2) jeder muss an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können, und (3) alle Streitigkeiten müssen bei demselben Schiedsgericht konzentriert werden. Schiedsklauseln, die diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unwirksam. Die DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) hat mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) erlassen, die mit einer Musterschiedsklausel vereinbart werden können.
Smith v. Van Gorkom (Trans Union)
Historische US-Entscheidung des Delaware Supreme Court betreffend den Logistikkonzern Trans Union Corporation: Ein Vorstand, der einen Unternehmensverkauf ohne ausreichende Informationsgrundlage genehmigt, kann seine Sorgfaltspflicht verletzen.
Für Experten
Viele der sich in deutschen Gesellschafterstreitigkeiten ergebenden Themen haben sich auch in ausländischen oder internationalen Konflikten in ähnlicher Form gestellt. Wenngleich die sich stellenden Fragen nicht immer gleich beantwortet wurden, wird die gesellschaftsrechtliche Diskussion im Inland auch von Fällen im Ausland beeinflusst. In diesem Fall, den wir in das LENESIS-ABC des Gesellschafterstreits aufgenommen haben, präsentierte der CEO der Trans Union Corporation seinem Board innerhalb von zwei Stunden ein Übernahmeangebot und empfahl dessen Annahme, ohne zuvor ein Bewertungsgutachten eingeholt oder vertiefte Prüfungen veranlasst zu haben. Das Gericht verurteilte die Direktoren persönlich wegen Verletzung der „duty of care": Insbesondere der Entscheidungsprozess müsse informiert und sorgfältig durchgeführt werden. Nur wer auf angemessener Informationsgrundlage handle, sei durch die sog. Business Judgment Rule geschützt. Wer ohne diese handle, könne persönlich haften, im Einzelfall sogar unabhängig davon, ob wirtschaftlich ein Schaden entstanden ist. Die Entscheidung berührt auch Fragen, die im deutschen Recht Gegenstand von BGH-Entscheidungen und von Gesetzgebungsmaßnahmen waren (ARAG/Garmenbeck sowie die 2005 erfolgte Verankerung der Business Judgment Rule in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Die Durchführung von Due Diligence-Untersuchungen, aber auch die Einholung von Fairness Opinions ist deshalb nicht nur eine sinnvolle Prüfungsmaßnahme, sondern kann im Streitfall nach deutschem Recht auch der Haftungsvermeidung dienen. Delaware Supreme Court, Urt. v. 29.01.1985 · 488 A.2d 858
T
Treuepflicht
Die gesellschafterliche Treuepflicht ist das zentrale Korrektiv im Gesellschaftsrecht. Sie verpflichtet jeden Gesellschafter, die berechtigten Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter zu berücksichtigen und alles zu unterlassen, was diesen schadet. Die Treuepflicht kann im Einzelfall sogar die Zustimmung zu unliebsamen Maßnahmen gebieten.
Für Experten
Die gesellschafterliche Treuepflicht ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber von der Rechtsprechung als wesentlicher Grundsatz des Gesellschaftsrechts anerkannt. Sie kann sowohl die Ausübung des Stimmrechts beschränken (Stimmverbote jenseits des § 47 Abs. 4 GmbHG) als auch „positiv" eine Zustimmungspflicht begründen. Der Umfang der Treuepflicht hängt von der konkreten Situation, in der sich die Frage nach der Treuepflicht ab. Obwohl in nahezu jedem Gesellschafterstreit die Treuepflicht als Argument bemüht wird, wird vielfach Folgendes übersehen: In erster Linie sind die gesellschaftsvertraglichen und gesetzlichen Pflichten und Regelungen maßgeblich; dagegen kann in der Praxis kann nur in sehr wenigen Fällen ein sich aus geltenden Regelungen ergebendes rechtliches Ergebnis durch den Rückgriff auf die Treuepflicht in sein Gegenteil verkehrt werden. In Betracht kommt dies bei echter Existenzgefahr oder wenn ein Gesellschafter nachweislich eigennützig zum Nachteil der Gesellschaft handelt.
U
Übernahme und Squeeze-Out
Verfügt ein Aktionär in der AG oder SE über eine qualifizierte Mehrheit, kann er die Minderheitsgesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen aus der Gesellschaft drängen (Squeeze-Out). Im GmbH-Recht existiert kein gesetzlicher Squeeze-Out vergleichbar mit dem Aktienrecht.
Für Experten
Im Aktienrecht ist der Squeeze-Out in §§ 327a--327f AktG geregelt und erfordert eine Beteiligung von 95 % des Grundkapitals. Im GmbH-Recht gibt es keinen vergleichbaren gesetzlichen Squeeze-Out. Die Praxis behilft sich mit der Einziehung nach § 34 GmbHG, dem Ausschluss aus wichtigem Grund oder der sog. „Hinauskündigungsklausel". Die Rechtsprechung ist mit der Anerkennung von Hinauskündigungsklauseln sehr zurückhaltend, wenn sie ein komplett freies Kündigungsrecht zum Nachteil des Betroffenen begründen; Ausnahmen gelten bei sachlichem Grund (z. B. Manager-Modellen). Beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Out nach § 62 Abs. 5 UmwG genügt eine 90 %-Beteiligung. Der ausgeschlossene Gesellschafter hat stets einen Anspruch auf angemessene Barabfindung. Ein Rechtsformwechsel von der GmbH in die Aktiengesellschaft kann die Möglichkeiten eines Squeeze-Out eröffnen, für den es eine gesetzliche Regelung und ein gerichtliches Verfahren für die Ermittlung einer Abfindung gibt.
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Vinkulierung und Verfügungsbeschränkungen
Vinkulierungsklauseln beschränken die freie Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen. In --der Regel wird die Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter zur Anteilsübertragung verlangt. Solche Klauseln sollen verhindern, dass unerwünschte Dritte in die Gesellschaft eintreten. In Streitfällen kann die Verweigerung der Zustimmung selbst zum Konflikt werden.
Für Experten
Die Möglichkeit der Vinkulierung ist bei der GmbH in § 15 Abs. 5 GmbHG gesetzlich vorgesehen: Die Abtretung kann an die Genehmigung der Gesellschaft geknüpft werden. Eine Übertragung ohne erforderliche Zustimmung ist schwebend unwirksam. Die Verweigerung der Zustimmung kann im Einzelfall treuwidrig sein, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Vorkaufsrechte, Andienungspflichten und Mitverkaufsrechte (Tag-Along) bzw. -pflichten (Drag-Along) ergänzen die Vinkulierung in der Praxis. Bei Personengesellschaften ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ohne Zustimmung aller Gesellschafter dagegen grundsätzlich nicht möglich; insbesondere KG-Verträge von Familiengesellschaften enthalten detaillierte Regelungen über Vinkulierungen bzw. über zustimmungsfreie Übertragungen an bestimmte Personen (z.B. Mitgesellschafter oder Familienangehörige). Ein in der Praxis häufiges Konfliktfeld ist die Frage, ob eine Vinkulierung sich auch auf das Anteilseigentum an solchen Beteiligungsgesellschaften erstreckt, über die ein Gesellschafter an einem Unternehmen mittelbar beteiligt ist („Doppelstöckigkeit" der Vinkulierung) oder ob rechtliche Gestaltungen unter Einsatz von Beteiligungsstrukturen, die eine Umgehung der Vinkulierung bezwecken oder ermöglichen, zulässig sind oder nicht.
W
Wettbewerbsverbot
Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer unterliegen grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot: Sie dürfen keine Geschäfte tätigen, die mit den Interessen der Gesellschaft in Widerspruch stehen. Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot sind ein häufiger Streitpunkt und können zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen.
Für Experten
Bei der GmbH ergibt sich ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer aus der Treuepflicht (§ 43 GmbHG); für GmbH-Gesellschafter, die der Geschäftsführung nicht angehören, besteht nicht ohne Weiteres ein Wettbewerbsverbot; es folgt auch nicht automatisch aus der gesellschafterlichen Treuepflicht. Vertragliche Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sind zwar möglich und werden häufig vereinbart; sie dürfen aber nicht gegen Kartellrecht verstoßen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen der Inhaltskontrolle und müssen zeitlich, gegenständlich und räumlich angemessen beschränkt sein. Bei einem Verstoß eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen das Wettbewerbsverbot hat die Gesellschaft die Wahl zwischen Schadensersatz und dem sog. Eintrittsrecht (Abschöpfung des erzielten Gewinns).
Z
Zuständigkeit und Gerichtsstand
In Gesellschafterstreitigkeiten stellt sich regelmäßig die Frage, welches Gericht zuständig ist. Anfechtungsklagen gegen eine Gesellschaft werden am Sitz der Gesellschaft erhoben, also am örtlichen Landgericht. Allerdings können in Gesellschafterstreitigkeiten auch besondere Zuständigkeiten bestehen, etwa aufgrund spezieller örtlicher Zuständigkeiten bestimmter spezialisierter Gerichte, aufgrund von Gerichtsstandsvereinbarungen oder bei Schiedsklauseln.
Für Experten
Für Klagen aus dem Gesellschaftsverhältnis ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig (§ 22 ZPO, analog § 246 Abs. 3 S. 1 AktG für Beschlussmängelklagen). Schiedsklauseln verdrängen die staatliche Gerichtsbarkeit (§ 1032 ZPO), sofern sie in Beschlussmängelstreitigkeiten den Anforderungen der „Schiedsfähigkeits"-Rechtsprechung des BGH genügen. Für das Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG gibt es Spezialzuständigkeiten aufgrund Landesrechts, in Baden-Württemberg etwa beim Landgericht Stuttgart für den OLG-Bezirk Stuttgart und beim Landgericht Mannheim für den OLG-Bezirk Karlsruhe (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung BW). Ähnliche Spezialzuständigkeiten können für diverse weitere Verfahren insbesondere im Aktienrecht, etwa für die Bestellung von Sonderprüfern, Auskunftserzwingung oder aktienrechtliche Anfechtungsklagen bestehen. \> \> Seit der Einrichtung der staatlichen Commercial Chambers und des Commercial Court gibt es in Baden-Württemberg weitere Spezialzuständigkeiten nach § 7 und 7a der Zuständigkeitsverordnung BW, die entweder von den Parteien vereinbart werden können (so kann der Commercial Court am OLG Stuttgart etwa bei Organstreitigkeiten kraft Vereinbarung als erste und einzige Tatsacheninstanz zuständig sein) oder die zwingend gelten. So werden in Baden-Württemberg den Commercial Chambers am Landgericht Stuttgart für den Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart im ersten Rechtszug bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts, M&A-Streitigkeiten und Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats zugewiesen, nicht jedoch Beschlussmängelstreitigkeiten. Angesichts der etwas verstreuten gerichtlichen Zuständigkeiten bedarf es vor der Einleitung von gerichtlichen Verfahren gerade in Gesellschafterstreitigkeiten einer besonders sorgfältigen Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit. Bei grenzüberschreitenden Gesellschafterstreitigkeiten stellen sich zudem Fragen des Internationalen Privatrechts und Internationalen Zivilprozessrechts.