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Restrukturierung (im Ges.Streit)

In einem Gesellschafterstreit können gesellschaftsrechtliche Veränderungen unter Umständen auch über ein Restrukturierungsverfahren herbeigeführt werden – mit überraschendem Ergebnis: Es gab bereits praktische Fälle, in denen Gesellschafter alleine mit restrukturierungsrechtlichen Instrumenten aus Gesellschaften herausgedrängt wurden - ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafter und ohne jede Entschädigung. Als „Hebel“ hierfür kann ein Insolvenzplan oder – seit dem Jahr 2021 – ein Restrukturierungsplan nach dem StaRUG dienen, das es in § 7 Abs. 4 zulässt, „Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte übertragen“ oder auch im Übrigen in einem Restrukturierungsplan „jede Regelung“ zu treffen – auch im Gesellschaftsverhältnis.

LENESIS

Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.

Die Partner:
  • Rechtsanwalt Dr. Achim Schäfer, M.A.
  • Rechtsanwalt Dr. Björn Melzer, LL.M.
  • Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto, LL.M. (Eur.)
  • Rechtsanwalt Martin Wernicke
Für Experten

Insolvenzplan (§ 225a InsO) und Restrukturierungsplan (§ 7 Abs. 4 StaRUG) können das Gesellschaftsrecht überlagern und im Gesellschafterstreit genutzt (oder missbraucht) werden. Aus dem Gesellschaftsrecht vertraute Grundsätze (regelmäßig kein Ausscheiden ohne Abfindung) und scheinbar gesicherte gesellschaftsrechtliche Schutzmechanismen (Beschlusskompetenz der Gesellschafterversammlung bei für die Gesellschaft fundamentalen Fragen) können dadurch im Einzelfall komplett außer Kraft gesetzt werden. An ihre Stelle tritt dann allein die gläubigerzentrierte Mehrheitslogik des Restrukturierungsrechts (vgl. etwa § 245 InsO; § 26 Abs. 1 Nr. 3 StaRUG) sowie eine gerichtliche Planbestätigung, bei denen gesellschaftsrechtliche Fragen praktisch keine Rolle mehr spielen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Jahr 2014 im Suhrkamp-Komplex (seinerzeit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes) gebilligt, dass gesellschaftsrechtlich an sich gar nicht erzwingbare Resultate über das Restrukturierungsrecht herbeigeführt werden können (Umwandlung einer KG in eine AG; Beschl. v. 18.12.2014 – 2 BvR 1978/13, NJW 2015, 465). Aktuell liegen dem Bundesverfassungsgericht mehrere Verfassungsbeschwerden zu StaRUG-Verfahren aus der jüngeren Vergangenheit zur Entscheidung vor (u.a. VARTA). Zu zwei anhängigen Verfahren zu § 7 Abs. 4 StaRUG hat das BVerfG unter anderem die Bundesrechtsanwaltskammer angehört, die in einer Stellungnahme vom März 2026 (BRAK-Stellungnahme Nr. 18/2026) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Teilen des StaRUG formuliert hat. Die praktische Relevanz des restrukturierungsrechtlichen Instrumentariums für Gesellschafterstreitigkeiten sollte nicht unterschätzt werden: Da für die Restrukturierung nach StaRUG bereits eine drohende Zahlungsunfähigkeit ausreicht, betrifft dies keineswegs nur Gesellschafterstreitigkeiten in bereits insolventen oder akut insolvenzgefährdeten Gesellschaften. Deshalb muss bei der professionellen Beratung und Vertretung von Mandanten in Gesellschafterstreitigkeiten das Restrukturierungsrecht stets auch „mitgedacht“ werden.