Die gesellschafterliche Treuepflicht ist das zentrale Korrektiv im Gesellschaftsrecht. Sie verpflichtet jeden Gesellschafter, die berechtigten Interessen der Gesellschaft und der Mitgesellschafter zu berücksichtigen und alles zu unterlassen, was diesen schadet. Die Treuepflicht kann im Einzelfall sogar die Zustimmung zu unliebsamen Maßnahmen gebieten.
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Die gesellschafterliche Treuepflicht ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, aber von der Rechtsprechung als wesentlicher Grundsatz des Gesellschaftsrechts anerkannt. Sie kann sowohl die Ausübung des Stimmrechts beschränken (Stimmverbote jenseits des § 47 Abs. 4 GmbHG) als auch „positiv" eine Zustimmungspflicht begründen. Der Umfang der Treuepflicht hängt von der konkreten Situation, in der sich die Frage nach der Treuepflicht ab. Obwohl in nahezu jedem Gesellschafterstreit die Treuepflicht als Argument bemüht wird, wird vielfach Folgendes übersehen: In erster Linie sind die gesellschaftsvertraglichen und gesetzlichen Pflichten und Regelungen maßgeblich; dagegen kann in der Praxis kann nur in sehr wenigen Fällen ein sich aus geltenden Regelungen ergebendes rechtliches Ergebnis durch den Rückgriff auf die Treuepflicht in sein Gegenteil verkehrt werden. In Betracht kommt dies bei echter Existenzgefahr oder wenn ein Gesellschafter nachweislich eigennützig zum Nachteil der Gesellschaft handelt.