Im Gesellschafterstreit kann der Eilrechtsschutz von großer Bedeutung für den Verlauf und ggf. auch für den Ausgang eines Konflikts sein. Eine einstweilige Verfügung sichert Rechte eines Gesellschafters oder den Status quo vorläufig. Wer einen unberechtigten Angriff auf diese Weise vorläufig stoppen kann, verbessert seine Position im Gesamtkonflikt, in dem auch das Zeitmoment eine erhebliche Rolle spielen kann. Hohe rechtliche Hürden müssen überwunden werden, wenn einem Mitgesellschafter per einstweiliger Verfügung untersagt werden soll, in einer Gesellschafterversammlung in bestimmter Weise abzustimmen.
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Der Antragsteller muss auch im Gesellschafterstreit nach allgemeinen Grundsätzen einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund darlegen und glaubhaft machen, in der Praxis vor allem durch eidesstattliche Versicherungen und Urkunden. Richtet sich der Eilantrag der GmbH gegen einen Gesellschafter, ist zusätzlich an das Beschlusserfordernis des § 46 Nr. 8 GmbHG zu denken. Dies gilt auch im Eilverfahren – jedenfalls wenn eine rechtzeitige Beschlussfassung tatsächlich möglich wäre (OLG Hamm, Urt. v. 15. Juli 2026, 8 U 66/26). Einstweilige Verfügungen, die eine bestimmte Stimmabgabe im Vorfeld untersagen, sind zwar möglich und werden von Gerichten in der Praxis immer wieder erlassen. Wegen des erheblichen Eingriffs in die Willensbildung der Gesellschaft und der regelmäßigen Vorwegnahme der Hauptsache sind die Hürden aber sehr hoch. Realistische Erfolgsaussichten bestehen bei eindeutiger Rechtslage, etwa bei einer klaren Stimmbindung oder offenkundig treuwidrigem Stimmverhalten, oder bei einem überragenden Schutzbedürfnis des Antragstellers. Im Wege des Eilrechtsschutzes kann auch versucht werden, den Vollzug von bereits gefassten, aber streitigen Gesellschafterbeschlüssen einstweilen zu verhindern. Das OLG München hat beispielsweise im Jahr 2025 entschieden, dass ein Gesellschafter nach einer beschlossenen Einziehung seines Anteils im Eilverfahren unter Umständen verlangen kann, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter als Gesellschafter behandelt zu werden; zudem kann er ggf. die Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste verlangen (OLG München, Beschluss vom 3. Juni 2025 – 7 W 658/25 e). Ob ein solcher Anspruch auf Korrektur der Gesellschafterliste im Eilverfahren besteht, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Eine Sonderform des Eilrechtsschutzes stellt das Freigabeverfahren dar: Für bestimmte Beschlüsse, insbesondere Kapital- und Umwandlungsmaßnahmen, kann die Gesellschaft gerichtlich feststellen lassen, dass eine erhobene Beschlussmängelklage der Eintragung im Handelsregister nicht entgegensteht (§ 246a AktG, § 16 Abs. 3 UmwG; zuständig ist regelmäßig das OLG). Aus Sicht des anfechtenden Gesellschafters gibt es in der Praxis eine oft wirksame und kostengünstige Möglichkeit, zumindest eine sofortige Eintragung des anzufechtenden Beschlusses im Handelsregister zu verhindern: Erhält das Registergericht ein Schreiben des Gesellschafters, der sich auf die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses beruft und Gründe hierfür darlegt, unterbleibt vielfach rein faktisch eine kurzfristige Eintragung, weil das Registergericht erst die Rechtslage prüfen muss, bevor es einträgt. Dabei prüft es auch, ob es das Eintragungsverfahren nach § 381 FamFG aussetzt, bis über die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses entschieden ist. Steht für die jeweilige Beschlussart oder Rechtsform kein gesetzliches Freigabeverfahren zur Verfügung, kann der opponierende Gesellschafter eine Eintragung im Handelsregister oft über längere Zeit verhindern.