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EU Inc. (28. Rechtsregime)

Am 18. März 2026 von der EU-Kommission vorgelegter Entwurf einer neuen, EU-weiten Rechtsform für Gesellschaften – die EU Inc. Die Rechtsform soll als Angebot vor allem für neue Gesellschaftsgründungen und Startups neben der GmbH und anderen nationalen Gesellschaftsformen stehen. Geplant ist eine vollständig digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden, für Gebühren in Höhe von maximal 100 Euro, ohne Mindeststammkapital. Mitarbeiteranteile (z.B. Stock Options, ESOP-Pläne) sollen erst beim tatsächlichen Verkauf besteuert werden. Arbeitsrecht und Mitbestimmung sollen sich weiterhin nach dem Recht des Sitzstaates richten. Für Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern sollen die nationalen Gerichte zuständig bleiben; ein einheitliches EU-Gericht ist bislang nicht vorgesehen. Die EU Inc. ist heute noch nicht geltendes Recht, sondern der bloße Entwurf einer Verordnung. Anders als eine Richtlinie muss die EU Inc.-Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden, sondern wird EU-weit unmittelbar gelten. Ergänzung: Stand des Gesetzgebungsverfahrens (Juli 2026): Der Entwurf durchläuft derzeit das europäische Gesetzgebungsverfahren. Am 29. Juni 2026 hat der Berichterstatter des Europäischen Parlaments, René Repasi, seinen Berichtsentwurf vorgelegt. Zwei Punkte stechen hervor: Die EU Inc. soll bestimmten Branchen (u.a. Bau, Reinigung, Gastgewerbe, Pflege, Sicherheitsgewerbe) gar nicht offenstehen – ein für eine allgemeine Rechtsform ungewöhnlicher Ausschluss. Und das in Deutschland nicht umgesetzte Verantwortungseigentum soll über eine steward-owned Variante der EU Inc. europaweit möglich werden. Der Berichtsentwurf ist noch nicht die endgültige Position des Parlaments; die Beratungen dauern an.

LENESIS

Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.

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  • Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto, LL.M. (Eur.)
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Für Experten

Die Europäische Kommission hat am 18. März 2026 den Vorschlag für eine Verordnung über eine neue europäische Kapitalgesellschaftsform namens „EU Inc.“ vorgelegt (COM(2026) 321 final). Die EU Inc., die primär auf die Gründung neuer Firmen und insbesondere von Startups abzielt, soll als zusätzliche Rechtsform neben die bestehenden nationalen Gesellschaftsformen treten. Insgesamt 109 Artikel eines neuen Gesetzes, das die Rechtsform in allen wesentlichen Punkten eigenständig regeln wird, bilden den gesellschaftsrechtlichen Kern des sog. 28. Rechtsregimes („28th regime“). Es handelt sich um einen Entwurf für eine unmittelbar geltende Verordnung (d.h. bewusst nicht um eine noch in nationales Recht umsetzungsbedürftige Richtlinie). Rechtsgrundlage ist Art. 114 AEUV. Im Unterschied zur SE ist kein Mindestkapital vorgesehen, keine grenzüberschreitende Verschmelzung als Gründungsvoraussetzung und kein Verweis auf nationales Aktienrecht als Auffangstatut. Die Regelung zur Besteuerung von Mitarbeiteranteilen (EU-ESO) soll den Besteuerungszeitpunkt harmonisieren (Besteuerung im Zeitpunkt der Veräußerung, nicht bei Zuteilung oder Ausübung). Eine Harmonisierung im Arbeitsrecht oder im Bereich der Unternehmensmitbestimmung ist derzeit nicht vorgesehen. Für Gesellschafterstreitigkeiten in der EU Inc. sind noch viele Fragen offen: So sieht der Entwurf bislang keine einheitliche europäische Gerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern einer EU Inc. vor, sondern es soll allenfalls die Einrichtung spezialisierter Kammern in den Mitgliedstaaten erfolgen. Für Gesellschafterstreitigkeiten würden damit weiterhin 27 unterschiedliche Rechtsordnungen gelten. Es stellt sich dann die Frage nach dem Anknüpfungspunkt (Gründungsstaat? Sitz? Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit? Welche Gerichte sind bei grenzüberschreitenden Konflikten zuständig?). Fragen der Mitbestimmung sollen an das Recht im Sitzstaat angeknüpft werden (Art. 12 des Entwurfs). Es besteht gerade in Gesellschafterkonflikten ein Risiko des „forum shopping“. Demgegenüber wäre die Konzentration gesellschaftsrechtlicher Streitigkeiten bei einem spezialisierten Gericht auf EU-Ebene ein wesentlicher Standortvorteil, der schnelle und vorhersehbare Entscheidungen ermöglichen würde. Für Konflikte in US-amerikanischen Delaware Corporations, die ein Vorbild für den Regelungsansatz der EU Inc. gewesen sein dürften, gibt es den sog. Court of Chancery in Delaware. Ein vergleichbares Instrument fehlt im EU Inc.-Entwurf der Kommission. Im Gesetzgebungsverfahren hat der Berichterstatter des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments, René Repasi (SPD), am 29. Juni 2026 seinen Berichtsentwurf vorgelegt (PE790.143v01-00, 246 Änderungsanträge „Repasi-Bericht“). Darin werden die Schwächen bei der Beilegung von Gesellschafterstreiten erkannt und es wird angeregt „einen umfassenden Rahmen vorzusehen, der sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Streitbeilegungsmechanismen umfasst“. Darüber hinaus sind zwei Vorschläge im Repasi Bericht besonders bemerkenswert: An die Stelle des unbestimmten Merkmals „innovativ" tritt eine numerische Startup-Definition (unter 100 Beschäftigte, bis 10 Mio. EUR Umsatz/Bilanzsumme, jünger als 10 Jahre; Änderungsantrag 59) samt einem neuen Anhang Ia (Änderungsantrag 246), der ganze Wirtschaftszweige – Bau, Reinigung, Gastgewerbe, Güterkraftverkehr, stationäre Pflege, Fleischverarbeitung, Bewachung/Sicherheit – vom Zugang zur Rechtsform vollständig ausschließen soll. Das ist – abgesehen davon, dass den genannten Branchen offenbar keine Innovationen zugetraut werden - gesellschaftsrechtlich eine durchaus ungewöhnliche Regelungstechnik. Zwar ist der Rechtsformzugang auch in Deutschland nicht durchweg branchenneutral: So gibt es branchengebundene Rechtsformen (PartGG, § 1 Abs. 1, 2 – nur Freie Berufe) und Rechtsformzwänge für regulierte Sektoren (§ 2b KWG; § 8 Abs. 2 VAG). Der Repasi-Bericht verfolgt eine aber andere Logik – er will eine als allgemeines Standort-Angebot konzipierte Kapitalgesellschaft bestimmten Branchen komplett versperren. Der Repasi-Bericht hebt ferner eine steward-owned Variante (EU Inc. SO) in die Verordnungsziele (Änderungsantrag 57). Bei der EU Inc. SO soll dauerhaft und unwiderruflich das Stimmrecht vom wirtschaftlichen Eigentum getrennt sein. Die in Deutschland unter dem Stichwort „Verantwortungseigentum“ geführte Debatte soll also im Rahmen der EU Inc. auf die europäische Ebene gehoben werden. Weitere Punkte im Repasi-Bericht sind eine Anknüpfung an die Mitbestimmung nach dem Ort der tatsächlichen Tätigkeit (Art. 12) und ein grundsätzliches Verbot des Börsenhandels der Anteile der EU Inc. (Art. 60). Der Berichtsentwurf ist zwar lediglich Eröffnungsposition des Berichterstatters Repasi und nicht die Position des Ausschusses. Dennoch handelt es sich um eine erste wichtige Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren. Der am 18. März 2026 von der Kommission vorgelegte Entwurf für die EU Inc. wird durch das europäische Gesetzgebungsverfahren in jedem Fall noch verändert werden. Ob er noch im Jahr 2026 in Kraft tritt, ist offen.