Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG gilt gegenüber der Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der in der zum Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist. Stimmrecht, Gewinnbezug und Teilnahmerechte knüpfen an diese formale Position an – unabhängig von der materiellen Berechtigung am Geschäftsanteil. Für den Gesellschafterstreit hat das weitreichende Folgen: Einem Nichtgesellschafter können allein aufgrund der Gesellschafterliste Rechte zustehen. Umgekehrt bleibt ein rechtmäßiger Gesellschafter unter Umständen rechtlos, wenn er nicht in der Gesellschafterliste erscheint.
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Die Gesellschafterliste hat seit dem MoMiG (2008) eine zentrale Bedeutung für die Gesellschaft, gerade auch in Gesellschafterstreitigkeiten: Sie ist die formelle Legitimationsgrundlage für Gesellschafterrechte (§ 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) und Grundlage des gutgläubigen Erwerbs (§ 16 Abs. 3 GmbHG). Die Listenführungskompetenz liegt nach § 40 Abs. 1 GmbHG bei den Geschäftsführern, bei Anteilsabtretungen nach § 40 Abs. 2 GmbHG beim beurkundenden Notar. Daraus kann sich im Gesellschafterstreit ein Missbrauchspotenzial ergeben. Der Rechtsschutz des materiell Berechtigten ist mehrstufig. Vorläufig dient der Widerspruch nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 GmbHG der Sperre des gutgläubigen Erwerbs; materiell-rechtlich kommen die Feststellungsklage gegen die Gesellschaft, die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage gegen listenbasierte Beschlüsse und die einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Einreichung einer abweichenden Liste in Betracht. Die Treuepflicht der Gesellschaft begrenzt die Berufung auf § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wenn die unrichtige Liste durch unredliches Verhalten der Gesellschaft selbst herbeigeführt wurde (BGH, Urt. v. 2. Juli 2019 – II ZR 406/17, BGHZ 222, 323 Rn. 42). Mit Urteil vom 21. April 2026 (II ZR 50/25) hat der Bundesgerichtshof eine seit dem MoMiG umstrittene Frage geklärt: Das Interesse an der Feststellung der materiell-rechtlichen Gesellschafterstellung gegenüber der GmbH entfällt grundsätzlich nicht dadurch, dass der Gesellschafter bereits in der zum Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist. Der Senat hat damit einer nach dem MoMiG verbreiteten Gegenauffassung eine Absage erteilt, die das Feststellungsinteresse mit Blick auf die abschließende Wirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verneint hatte.