Jeder Gesellschafter hat ein elementares Recht auf Information über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Ohne ausreichende Information kann kein Gesellschafter seine Rechte sachgerecht wahrnehmen. Die Verweigerung von Informationen durch die Geschäftsführung oder die Mehrheitsgesellschafter ist ein häufiger Auslöser für Gesellschafterstreitigkeiten.
Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.
Bei der Wahrnehmung der Interessen von Minderheitsgesellschaftern im Gesellschafterstreit sind die Informationsrechte von zentraler Bedeutung. Die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen kann dazu dienen, Mehrheitsbeschlüsse aufgrund von Informationsmängeln zu Fall zu bringen, wenn hierauf bezogene Auskünfte verweigert werden. Auch können Auskunftsansprüche der Vorbereitung weitergehender Maßnahmen (Abberufung von Geschäftsführern, Sonderprüfung wegen Unregelmäßigkeiten) dienen. Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ergibt sich aus § 51a GmbHG und umfasst Auskunfts- und Einsichtsrechte. Diese Rechte können nicht durch den Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 51a Abs. 3 GmbHG). Die Verweigerung ist nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecken nutzt und dass dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht (§ 51a Abs. 2 GmbHG). Die Informationsverweigerung bedarf grundsätzlich eines Gesellschafterbeschlusses. Verweigert die Geschäftsführung die Information, kann der Gesellschafter ein Informationserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG einleiten. Bei der GbR ergibt sich das Informationsrecht aus § 717 BGB.