Zurück Jahresabschluss und Gewinnverwendung
J

Jahresabschluss und Gewinnverwendung

Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung sind regelmäßig Streitpunkte in Gesellschafterstreitigkeiten. Die Mehrheit kann durch Thesaurierungsbeschlüsse (Einbehaltung des Gewinns) die Minderheit faktisch von der Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg ausschließen, bis hin zum sog. „Aushungern" von Mitgesellschaftern. Minderheitsgesellschafter können sich gegen unangemessene Gewinnthesaurierung wehren.

LENESIS

Die Anwaltskanzlei LENESIS in Stuttgart berät und vertritt seit über 40 Jahren unternehmerisch denkende Mandanten im Gesellschaftsrecht, in M&A-Transaktionen und zur Unternehmensnachfolge.

Die Partner:
  • Rechtsanwalt Dr. Achim Schäfer, M.A.
  • Rechtsanwalt Dr. Björn Melzer, LL.M.
  • Rechtsanwalt Dr. Daniel Rucireto, LL.M. (Eur.)
  • Rechtsanwalt Martin Wernicke
Für Experten

Sowohl auf der Ebene der Feststellung des Jahresabschlusses (die der GmbH und in Personengesellschaften regelmäßig in der Gesellschafterversammlung erfolgt; in der AG oder SE durch den Aufsichtsrat) als auch auf der Ebene des Gewinnverwendungsbeschlusses kann sich die Problematik ergeben, dass Minderheitsgesellschafter den Standpunkt einnehmen, es erfolge eine übermäßige Gewinnthesaurierung. Dies kann sei mittelbar im Rahmen der Bilanzierung und Bewertung von Aktiva oder Passiva oder unmittelbar im Rahmen des eigentlichen Gewinnverwendungsbeschlusses erfolgen. Nach der Rechtsprechung kann ein Gewinnverwendungsbeschluss, der ohne sachliche Rechtfertigung den gesamten Gewinn thesauriert, gegen die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen. Bei der GmbH fasst die Gesellschafterversammlung den Ergebnisverwendungsbeschluss (§ 46 Nr. 1 GmbHG). Werden Gewinne ohne sachlichen Grund über Jahre thesauriert, können Minderheitsgesellschafter unter Umständen gerichtlich dagegen vorgehen.