Vinkulierungsklauseln beschränken die freie Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen. In --der Regel wird die Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter zur Anteilsübertragung verlangt. Solche Klauseln sollen verhindern, dass unerwünschte Dritte in die Gesellschaft eintreten. In Streitfällen kann die Verweigerung der Zustimmung selbst zum Konflikt werden.
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Die Möglichkeit der Vinkulierung ist bei der GmbH in § 15 Abs. 5 GmbHG gesetzlich vorgesehen: Die Abtretung kann an die Genehmigung der Gesellschaft geknüpft werden. Eine Übertragung ohne erforderliche Zustimmung ist schwebend unwirksam. Die Verweigerung der Zustimmung kann im Einzelfall treuwidrig sein, wenn kein sachlicher Grund vorliegt. Vorkaufsrechte, Andienungspflichten und Mitverkaufsrechte (Tag-Along) bzw. -pflichten (Drag-Along) ergänzen die Vinkulierung in der Praxis. Bei Personengesellschaften ist die Übertragung von Gesellschaftsanteilen ohne Zustimmung aller Gesellschafter dagegen grundsätzlich nicht möglich; insbesondere KG-Verträge von Familiengesellschaften enthalten detaillierte Regelungen über Vinkulierungen bzw. über zustimmungsfreie Übertragungen an bestimmte Personen (z.B. Mitgesellschafter oder Familienangehörige). Ein in der Praxis häufiges Konfliktfeld ist die Frage, ob eine Vinkulierung sich auch auf das Anteilseigentum an solchen Beteiligungsgesellschaften erstreckt, über die ein Gesellschafter an einem Unternehmen mittelbar beteiligt ist („Doppelstöckigkeit" der Vinkulierung) oder ob rechtliche Gestaltungen unter Einsatz von Beteiligungsstrukturen, die eine Umgehung der Vinkulierung bezwecken oder ermöglichen, zulässig sind oder nicht.