Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer unterliegen grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot: Sie dürfen keine Geschäfte tätigen, die mit den Interessen der Gesellschaft in Widerspruch stehen. Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot sind ein häufiger Streitpunkt und können zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führen.
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Bei der GmbH ergibt sich ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer aus der Treuepflicht (§ 43 GmbHG); für GmbH-Gesellschafter, die der Geschäftsführung nicht angehören, besteht nicht ohne Weiteres ein Wettbewerbsverbot; es folgt auch nicht automatisch aus der gesellschafterlichen Treuepflicht. Vertragliche Wettbewerbsverbote in GmbH-Gesellschaftsverträgen sind zwar möglich und werden häufig vereinbart; sie dürfen aber nicht gegen Kartellrecht verstoßen. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen der Inhaltskontrolle und müssen zeitlich, gegenständlich und räumlich angemessen beschränkt sein. Bei einem Verstoß eines Gesellschafter-Geschäftsführers gegen das Wettbewerbsverbot hat die Gesellschaft die Wahl zwischen Schadensersatz und dem sog. Eintrittsrecht (Abschöpfung des erzielten Gewinns).