Historische BGH-Entscheidung betreffend den Rechtsschutzversicherer ARAG: Der Aufsichtsrat ist verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder zu verfolgen; seine Untätigkeit kann selbst eine Pflichtverletzung sein.
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ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG -- Im Konzern der ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG hatte der Aufsichtsrat Schadensersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder, von denen er Kenntnis hatte, nicht geltend gemacht. Der BGH entschied, dass der Aufsichtsrat grundsätzlich verpflichtet ist, aussichtsreiche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand zu verfolgen. Im Anschluss an diese Entscheidung werden die Voraussetzungen und Konsequenzen der Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats bis heute in Rechtsprechung und Literatur diskutiert. BGH, Urt. v. 21.04.1997 -- II ZR 175/95 · BGHZ 135, 244